Der BGH hat in einem Urteil vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09) nunmehr entschieden, daß die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitiungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden können, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt wurde. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, aber eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.
Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ermöglicht ihm dies die Geltendmachung eines Vorschußanspruches gemäß § 637 Abs. 3 BGB, mit dem auch die Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann. Der Vorschußanspruch ist allerdings zur Mängelbeseitigung zu verwenden und über diesen abzurechnen.
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