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Nr. 2 von 139 Artikeln
Auch nach Kündigung/Abnahme blockiert § 648a BGB - Leistungsverweigerungsrecht Mängelrechte des Auftraggebers
Nach Kündigung eines VOB/B-Vertrages durch den Auftraggeber stritten der Auftraggeber und der Auftragnehmer darüber, ob die Kündigung des Auftraggebers als außerordentliche berechtigt war oder als freie Kündigung zu werten war. Trotz Aufforderung des Auftragnehmers hatte der Auftraggeber keine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet. Damit war der Auftragnehmer nach Ablauf der Nachfrist dazu berechtigt, seine Arbeiten einzustellen. Die dem Auftragnehmer gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung lief erst nach Ablauf der zur Übergabe der Sicherheit gestellten Nachfrist ab. Da der Auftragnehmer berechtigt war seine Arbeiten einzustellen, lief die von Auftraggeberseite zur weiteren Leistung gesetzte Frist ins Leere und berechtigte den Auftraggeber nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Das OLG Brandenburg zeigt in seiner Entscheidung vom 10.06.2010 (12 U 189/09) die Problematik des "Wettlaufs der Fristen". Das einschneidende Schwert des Leistungsweigerungsrechts nach fruchtlos abgelaufener Frist zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB führte in der Folge dazu, daß der Auftraggeberseite die Erstattung von Ersatzvornahmekosten versagt wurde.
Artikel Nr.: 2, Erstellt: 27-08-2010
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